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   BFH, 08.01.2002 - X B 164/01   

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https://dejure.org/2002,9766
BFH, 08.01.2002 - X B 164/01 (https://dejure.org/2002,9766)
BFH, Entscheidung vom 08.01.2002 - X B 164/01 (https://dejure.org/2002,9766)
BFH, Entscheidung vom 08. Januar 2002 - X B 164/01 (https://dejure.org/2002,9766)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit einer Beschwerde - Aussetzung der Vollziehung - Außerordentliche Beschwerde - Greifbare Gesetzwidrigkeit - Besorgnis der Befangenheit

  • Judicialis

    FGO § 128 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; außerordentliche Beschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 26.01.1998 - VII B 215/97

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 08.01.2002 - X B 164/01
    Gegen die Nichtzulassung ist eine Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO unstatthaft (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 1998 VII B 215/97, BFH/NV 1998, 866, 867; vom 19. Februar 1998 III B 1/98, BFH/NV 1998, 1228, m.w.N.).

    Nach anderen Entscheidungen muss die kraft Gesetzes unanfechtbare Entscheidung unter "schwer wiegenden" Verletzungen von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sein oder auf einer Gesetzesauslegung beruhen, die "offensichtlich" Wortlaut und Gesetzeszweck widerspricht und eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (BFH-Beschlüsse vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, und in BFH/NV 1998, 866).

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BFH, 08.01.2002 - X B 164/01
    Denn Rechtsrichtigkeit und Rechtssicherheit sind als prinzipiell gleichwertige Elemente der Gerechtigkeit zu werten (s. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 1982 2 BvL 26/81, BVerfGE 60, 253, 267 ff.).
  • BFH, 22.11.1994 - VII B 144/94

    Rüge eines Verfahrensfehlers auf Grund widersprechender Gesetzesauslegung

    Auszug aus BFH, 08.01.2002 - X B 164/01
    Nach anderen Entscheidungen muss die kraft Gesetzes unanfechtbare Entscheidung unter "schwer wiegenden" Verletzungen von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sein oder auf einer Gesetzesauslegung beruhen, die "offensichtlich" Wortlaut und Gesetzeszweck widerspricht und eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (BFH-Beschlüsse vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, und in BFH/NV 1998, 866).
  • BFH, 27.12.1994 - X B 124/93

    Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung auf Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 08.01.2002 - X B 164/01
    Eine Kostenentscheidung ist mangels gesetzlicher Grundlage im außerordentlichen Beschwerdeverfahren nicht zu treffen (BFH-Beschlüsse vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534; vom 15. März 1999 V S 5/99, BFH/NV 1999, 1228).
  • BFH, 07.01.2000 - VII B 292/99

    Außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 08.01.2002 - X B 164/01
    aa) Mit ihrem Einwand, das FG habe ihren Aussetzungsantrag zu Unrecht ausschließlich mit der Begründung "daß angeblich innerhalb der gesetzten Frist eine Begründung nicht erfolgt sei", als unzulässig verworfen, machten die Antragsteller eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend, die nach ständiger BFH-Rechtsprechung regelmäßig keine "greifbare Gesetzwidrigkeit" unanfechtbarer Entscheidungen begründet (BFH-Beschlüsse vom 7. Januar 2000 VII B 292/99, BFH/NV 2000, 481; vom 22. November 2000 I B 106/00, BFH/NV 2001, 619).
  • BFH, 07.12.1999 - IV B 146/99

    Finanzrechtsweg; Steuerfestsetzung während der Dauer eines Strafverfahrens

    Auszug aus BFH, 08.01.2002 - X B 164/01
    Eine solche "falsche Besetzung" liegt aber nur vor, wenn der betroffene Richter im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits von der Mitwirkung ausgeschlossen war (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 5. Dezember 1967 VII B 21/66, BFHE 90, 285, BStBl II 1969, 6), nicht aber, wenn wie im Streitfall der Befangenheitsantrag erst nach der gerichtlichen Entscheidung gestellt wurde (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1999 IV B 146/99, BFH/NV 2000, 413).
  • BFH, 22.10.1998 - X B 163/98

    AdV-Beschwerde; außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 08.01.2002 - X B 164/01
    Danach kann eine außerordentliche Beschwerde nur dann Erfolg haben, wenn die in Frage stehende Gerichtsentscheidung auf einem gravierenden, "unerträglichen" und außerdem offenkundigen, d.h. ohne weiteres erkennbaren Rechtsverstoß beruht und dies durch den Rechtsbehelfsführer substantiiert und in sich schlüssig dargetan wird (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1998 X B 163/98, BFH/NV 1999, 504).
  • BFH, 22.11.2000 - I B 106/00

    Außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 08.01.2002 - X B 164/01
    aa) Mit ihrem Einwand, das FG habe ihren Aussetzungsantrag zu Unrecht ausschließlich mit der Begründung "daß angeblich innerhalb der gesetzten Frist eine Begründung nicht erfolgt sei", als unzulässig verworfen, machten die Antragsteller eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend, die nach ständiger BFH-Rechtsprechung regelmäßig keine "greifbare Gesetzwidrigkeit" unanfechtbarer Entscheidungen begründet (BFH-Beschlüsse vom 7. Januar 2000 VII B 292/99, BFH/NV 2000, 481; vom 22. November 2000 I B 106/00, BFH/NV 2001, 619).
  • BFH, 15.03.1999 - V S 5/99

    Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 08.01.2002 - X B 164/01
    Eine Kostenentscheidung ist mangels gesetzlicher Grundlage im außerordentlichen Beschwerdeverfahren nicht zu treffen (BFH-Beschlüsse vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534; vom 15. März 1999 V S 5/99, BFH/NV 1999, 1228).
  • BFH, 03.05.1984 - VII B 84/83

    Finanzgericht - Beschluß - Nicht zugelassene Beschwerde

    Auszug aus BFH, 08.01.2002 - X B 164/01
    b) Diesen Anforderungen an die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde, für die im Übrigen eine Abhilfemöglichkeit durch das FG zu Recht verneint wurde (BFH-Beschluss vom 3. Mai 1984 VII B 84/83, BFHE 141, 116, BStBl II 1984, 562), entspricht der Vortrag der Antragsteller nicht.
  • BFH, 26.08.1991 - IV B 135/90

    Ausnahmefall der Gesetzeswidrigkeit in Folge des Fehlens jeglicher

  • BFH, 19.02.1998 - III B 1/98

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der

  • BFH, 21.01.1998 - VII B 255/97

    Zulassung in einer Entscheidung des Finanzgerichts über die Aussetzung der

  • BFH, 19.04.1989 - II B 177/88

    Beschwerde gegen Beschlüsse, die eine beantragte Tatbestandsberichtigung

  • BFH, 08.04.1997 - IX B 4/97
  • BFH, 05.12.1967 - VII B 21/66

    Finanzgerichtsbeschluß - Tatbestandsberichtigung - Schwerwiegender

  • BFH, 27.11.2002 - VIII B 179/02

    Außerordentliche Beschwerde

    Die vom Antragsteller erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet nach der ständigen Rechtsprechung regelmäßig keine "greifbare Gesetzeswidrigkeit" (BFH-Beschluss vom 8. Januar 2002 X B 164/01, BFH/NV 2002, 926, m.w.N.).
  • BFH, 14.05.2002 - X B 36/02

    Außerordentliche Beschwerde; AdV

    Dazu reicht weder, dass die Entscheidung lediglich fehlerhaft ist, noch --im Regelfall-- dass das Gericht wesentliche Verfahrensvorschriften wie den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht beachtet hat (BFH-Beschluss vom 8. Januar 2002 X B 164/01, juris Nr.: STRE200250247, m.w.N. der Rechtsprechung).
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